ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Inhaltsverzeichnis
0. Allgemeines
1. Geltung
2. Angebot und Vertragsabschluss
3. Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, Ausführung
4. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
5. Abnahme und Gefahrenübergang
6. Eigentumsvorbehalt
7. Beanstandungen, Gewährleistung
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
9. Datenschutz
10. Zusatz
0. Allgemeines
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BE Technologie GmbH & Co. KG, nachfolgend auch BE Technologie (bzw. wir oder uns).
b) Mit Bekanntgabe dieser AGB verlieren alle bisherigen ihre Gültigkeit.
1. Geltung
a) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Beratungsleistungen und sonstige Leistungen durch BE Technologie, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn diesen durch uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
c)Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit Angestellte oder freie Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlich festgelegten und bestätigten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch BE Technologie.
b) Beschreibungen, Zeichnungen, Fotos, Abbildungen, Preislisten, Drucksachen, Kataloge, Datenträger etc., die unseren Angeboten beigefügt sind, sind nach bestem Wissen gefertigt bzw. zusammengestellt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. BE Technologie erhebt für die Angebote und die zugehörigen Unterlagen das Urheberrecht und das Eigentumsrecht. Weitergabe an Dritte sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch BE Technologie gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.
c) Erfolgt die Auftragsbearbeitung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Auftraggeber gegenüber sämtlichen Schadensersatzansprüchen des Schutzinhabers freizustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns für etwaige Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
3. Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, Ausführung
a) Die im Vertrag genannten Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vereinbarte Fristen verstehen sich stets ausschließlich jeglicher Transportdauer.
b) Die Frist beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträgliche Vertragsveränderungen vereinbart oder werden alle erforderlichen Informationen, die durch den Auftraggeber bereitgestellt werden sollten, uns nicht rechtzeitig übergeben, ist auch der Termin neu zu vereinbaren.
c) Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, Krankheit oder Todesfall, tritt Lieferverzug nicht ein. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 6 Werktage überschritten wird. Ansonsten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Fristen angemessen zu verlängern. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
d) Der Auftraggeber kann von BE Technologie einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
e) Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Ausführungszeit vorbehalten, soweit der Auftragsgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Änderungen zum Zwecke des Fortschrittes sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.
4. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
a) Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der aktuell gültigen Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Transport und Verpackung sind nicht enthalten.
b) Alle Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
c) Bei längerer Bearbeitungsdauer der Aufträge können durch BE Technologie Abschlagszahlungen gefordert werden. Die Höhe richtet sich nach den jeweils erbrachten Leistungen.
d) Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus kann BE Technologie die Erfüllung bereits beauftragter Leistungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen sind und für die ausstehenden Leistungen Vorauszahlungen geleistet sind.
e) Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der vollständige Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung während des Zahlungsverzuges einen Betrag von 5,- € zu verlangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Fälligkeitsdatum der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
f) Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der zu den aufgetretenen Mängeln in einem angemessenen Verhältnis steht.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistung abzunehmen. Er hat das Recht, unsere Leistung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zu prüfen und eventuelle Beanstandungen schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige von Beanstandungen während dieser Frist, so gilt die Ware bzw. Leistung als vorbehaltlos abgenommen.
b) Versand und Beförderung der Ware bzw. Leistung erfolgen ab Werk und auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Erklärt dieser, die Ware nicht annehmen zu wollen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen Eigentum von BE Technologie.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
c) Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Verkäufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
d) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
e) Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer bedeuten keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet.
g) Die im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigten Betriebsmittel, Werkzeuge, Formen und Hilfsmittel sowie die zugehörigen Computerdaten und Programme bleiben Eigentum von BE Technologie, soweit nicht anders vereinbart. Sie werden von uns max. 6 Monate nach der letzten Bestellung kostenfrei gelagert und im Anschluss ohne Rücksprache entsorgt.
7. Beanstandungen, Gewährleistung
a) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch BE Technologie oder einem Erfüllungsgehilfen. Während eines Zeitraums von 6 Monaten nach Annahme der Ware bzw. Leistung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung. Kann ein der Gewährleistungspflicht unterliegender Fehler nicht beseitigt werden oder sind weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.
b) Mängelrügen und Beanstandungen müssen spätestens 5 Tage nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort gegenüber uns schriftlich vorgebracht werden. Für Mängelrügen sind vom Kunden zusätzlich die Auftragsnummer und ein Test- oder Fehlerprotokoll mitzuteilen.
c) Sämtliche Sachmangelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt.
d) Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort.
e) Wir haften nicht für Schäden, die aus fehlerhaften Zeichnungen oder CAD-Daten des Kunden resultieren.
f) Trotz sorgfältiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für Schäden durch Computerviren oder andere Schadprogramme, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
g) BE Technologie haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Wertheim als Sitz von BE Technologie.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
10. Zusatz
a) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.
Wertheim, den 01.04.2011